Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 75 Dienstaufsicht
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 11.11.2010 – 1 WNB 6/10Nichtzulassungsbeschwerde; nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts ehrenamtlicher Richter als Kameradenbeisitzer; Aufhebung des NichtabhilfebeschlussesZitiert von 1
- BVerwG, 19.10.2018 – 2 WD 17/18 · Voraussetzungen einer Zurückverweisung
- BVerwG, 08.11.2017 – 1 WB 30/16Gesamtvertrauenspersonenausschuss; Abberufung als Mitglied; Abberufung als Sprecher des GesamtvertrauenspersonenausschussesZitiert von 8
- BVerwG, 09.05.2017 – 1 WNB 2/17 · Divergenzrüge; Besetzung des GerichtsZitiert von 1
- BVerwG, 06.09.2012 – 2 WD 26/11Vorsätzliche Verletzung der Verfassungstreuepflicht; MaßnahmebemessungZitiert von 36
- BVerwG, 17.06.2010 – 2 WNB 7/10Wehrbeschwerdeverfahren; Abhilfe; Besetzung des TruppendienstgerichtsZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- Truppendienstgericht Süd, 24.11.2022 – TDG S 5 VL 19/22
- Truppendienstgericht Süd, 18.03.2022 – S 5 VL 50/20Zitiert von 1
- BVerwG, 05.06.2019 – 1 WNB 1/19Rechtsmittel bei fehlerhafter Entscheidungsform; Grundsatz der MeistbegünstigungZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Präsidentin oder der Präsident übt die Dienstaufsicht über die Angehörigen des jeweiligen Truppendienstgerichts aus.