Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO

§ 75 Dienstaufsicht

Stand: 13.04.2025

Bund11 Entscheidungen

Die Präsidentin oder der Präsident übt die Dienstaufsicht über die Angehörigen des jeweiligen Truppendienstgerichts aus.

§ 74 § 76